Neue Corona-Regeln
- Zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 17. März 2022 19:22
- Geschrieben von Super User
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Sehr geehrte Personensorgeberechtigte,
gemäß der aktuellen Verordnungen zum Infektionsschutz an Schulen gelten an unserer Schule folgende Regelungen:
(Änderungen werden farblich markiert)
Wie ist die Präsenzpflichtbefreiung geregelt?
Ab sofort ist es möglich, dass Sie Ihr Kind von der Präsenzpflicht befreien können.
Dies beantragen Sie bitte jeweils eine Woche vorher per Mail.
Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung begründet werden muss und nur durch Belange des Infektionsschutzes begründet werden kann.
Eine Befreiung kann nicht für einzelne Tage erfolgen, sondern nur für ganze Wochen
Es besteht dabei kein Anspruch auf Beschulung. Die SchülerInnen können Hausaufgaben zur selbstständigen Bearbeitung erhalten. Die SchülerInnen erhalten Hausaufgaben durch die FachlehrerInnen per E-Mail. Daher bitte ich Sie dem Antrag unbedingt eine E-Mailadresse beizufügen. Die Lehrkräfte müssen diese Hausaufgaben nicht kontrollieren oder bewerten.
SchülerInnen in der Präsenzpflichtbefreiung erhalten über Hausaufgaben Hinweise zum selbstständigen Bearbeiten des Unterrichtsstoffes. Ich bitte Sie zu beachten, dass bei der Rückkehr der SchülerInnen vorausgesetzt wird, dass der Unterrichtsstoff nachgeholt wurde. Es wird keine Wiederholung angeboten und normal weitergearbeitet.
Diese Regelungen entsprechen dem Erlass der Bildungsministerin Feußner vom 23.11.21.
Bitte verwenden Sie dieses Formular zur Beantragung der Befreiung.
Eine Befreiung von der Präsenzpflicht ist nur noch bis zu den Weihnachtsferien möglich. Nicht mehr darüber hinaus.
Wie ist die Textpflicht geregelt?
Testungen müssen ab sofort täglich durchgeführt werden.
Grundsätzlich müssen sich alle SchülerInnen in der Schule testen. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn sich die SchülerInnen privat unter medizinischer Aufsicht einem PCR-Test oder PoC-Antigen-Schnelltest unterziehen und dies amtlich (nicht älter als 24 Stunden) nachweisen können.
Eine Befreiung von der Testpflicht erfordert ein ärztliches Attest, aus dem dies eindeutig hervorgeht.
Es wird empfohlen, dass sich auch geimpfte und genesene Personen den Tests unterziehen. Die Schule wird diese Möglichkeit anbieten.
Wir bitten Sie die Einverständniserklärung auszufüllen und mitzugeben. Ohne diese kann keine Testung vorgenommen werden und die betreffenden Schüler müssen nach Hause geschickt werden (entspricht unentschuldigten Fehlen).
Was passiert, wenn in der Schule ein positives Testergbnis vorkommt?
In diesem Fall wird der betreffende Schüler in R 31 isoliert und die Personensorgeberechtigten zur Abholung aufgefordert.
Wir bitten Sie in einem solchen Fall einen PCR-Test vorzunehmen und uns über das Ergebnis zu informieren.
Alle SchülerInnen der betroffenen Klasse müssen sich in der Folge für 5 Unterrichtstage täglich testen und ganztägig im gesamten Gebäude und während des Unterrichts eine Maske tragen. Dies gilt auch für die betroffenen Lehrkräfte.
Alle anderen Schüler der Klasse verbleiben normal im Präsenzunterricht.
Was sollte ich beachten, wenn mein Kind Symptome zeigt?
Laut Gesundheitsamt des Saalekreis sollten Kinder, die Symptome zeigen (Husten, Schnupfen, Heiserkeit, Halsschmerzen), nicht zur Schule gehen, sondern einen Arzt aufsuchen und einen PCR-Test veranlassen.
Wie gehe ich vor, wenn mein Kind genesen oder geimpft ist?
Bitte legen Sie den Genesenen- oder Impfnachweis in der Schule vor. Gerne auch über Ihr Kind.
Welche Änderungen gibt es bei der Maskenpflicht?
Es besteht eine generelle Maskenpflicht für alle SchülerInnen und Lehrkräfte im gesamten Gebäude und im Unterricht.
Im Sportunterricht besteht keine Maskenpflicht mehr. Ab Januar findet wieder Praxissportunterricht statt.
Wir bitten Sie darauf zu achten, dass Ihre Kinder immer eine Maske bei sich haben.
Was muss ich beim Betreten des Schulgebäudes beachten?
Es gilt die 3G-Regel sowie eine strenge Maskenpflicht.
Der Nachweis über die Einhaltung der 3G-Regel wird in der Schule erfasst und mit ihren Daten zur Kontaktnachverfolgung für 14 Tage gespeichert.
Besteht ein Anspruch auf Notbetreuung am 20. und 21.12.21?
Es besteht ein Anspruch auf Notbetreuung an den genannten Tagen. Bitte melden Sie diesen bis spätestens 12 Uhr am 17.12.21 telefonisch oder per Mail in der Schule an.
Die Notbetreuung findet in den regulären Unterrichtszeiten statt.
Bleiben Sie gesund und unterstützen Sie uns bei der Umsetzung dieser Schutzmaßnahmen. Achten Sie auf sich und andere.
Mit freundlichen Grüßen
Herr Paul
Schulleiter